Das Thema Trinkwasser ist ein komplexes Thema. Die deutsche Trinkwasserverordnung soll Ihre Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, welche durch die Verunreinigung von Trinkwasser entstehen können, schützen. Aufgrund mehrfacher Novellierungen der Trinkwasserverordnungen sowie ständig überarbeiteter Normen und technischer Regelwerke, ist es für viele nicht mehr einfach den Durchblick zu behalten. Nachfolgend erhalten Sie die am häufigsten an uns gestellten Fragen, sowie unsere Antworten hierauf, um Ihnen einen Einblick in die wichtigsten Punkte der Trinkwasserverordnung zu verschaffen.
Was Sie schon immer über die Trinkwasserverordnung (2001, 3, Änderung 2015) wissen wollten.
Betroffen sind nach Trinkwasserverordnung alle Trinkwasserinstallationen, die über Vernebelungseinrichtungen (TrinkwV § 14 Abs. 3) verfügen und in denen sich eine Großanlage (TrinkwV § 14 Abs. 3) zur Trinkwassererwärmung (400 Liter, 3-Liter-Regel) befindet und
Wenn sich in einem Gebäude Installationen befinden, die Trinkwasser vernebeln, d. h. kleinste Wassertröpfchen, sogenannte Aerosole, erzeugen können, dann fallen diese Gebäude unter die Untersuchungspflicht. Aerosolerzeugende Anlagen sind z. B. Duschen, Sprüheinrichtungen in Gärtnereien, Autowaschanlagen oder Springbrunnen in Einkaufszentren. Trinkwasserinstallationen ohne aerosolerzeugende Einheiten fallen nicht unter die generelle Untersuchungspflicht.
Die Trinkwasserverordnung versteht unter einer öffentlichen Tätigkeit die Abgabe von Trinkwasser an einen unbestimmt, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z. B. öffentliche Gebäude, Schulen, Krankenhäuser, Kindergärten, Schwimmbäder, Firmen etc.).
Die Trinkwasserverordnung versteht unter einer gewerblichen Tätigkeit die unmittelbare (z. B. zur Körperpflege) oder mittelbare (z. B. zur Zubereitung von Speisen), zielgerichtete Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit.
Als Großanlagen gelten Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 l (Speichervolumen) oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Liter Inhalt zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der entferntesten Entnahmestelle (ohne Berücksichtigung der Zirkulationsleitung).
Als Kleinanlagen gelten Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer in Ein- und Zweifamilienhäusern, sowie generell in Gebäuden ohne öffentliche und gewerbliche Tätigkeit, die über weniger oder gleich 400 l Inhalt (Speichervolumen) und weniger oder gleich 3 l Leitungsvolumen zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der entferntesten Entnahmestelle verfügen.
Nein, da es sich quasi um ein Zweifamilienhaus handelt und somit unter die Definition Kleinanlage fällt.
Zur Erleichterung der Betrachtung der 3-Liter-Regel wird nur die entfernteste Entnahmestelle, ausgehend vom Trinkwassererwärmer, zur Berechnung herangezogen, da davon auszugehen ist, dass auch die Wasservolumina der anderen Fließwege der näher am Trinkwassererwärmer liegenden Entnahmestellen (bei gleichem Durchmesser) kleiner als 3 l sind.
Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt nach DVGW und VDI 6023 vor, wenn
Gemäß den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 551 müssen am Ausgang des Warmwasser-Bereiters mindestens 60 °C und in der gesamten Installation sowie am Wiedereintritt mindestens 55 °C eingehalten werden. Bei Unterschreitung ist die Austrittstemperatur soweit zu erhöhen, dass in der gesamten Installation und bei Wiedereintritt die 55 °C nicht mehr unterschritten werden (alternativ Isolierung, hydraulischer Abgleich).
Neben den Pflichten aus der Trinkwasserverordnung, die auf dem Infektionsschutzgesetz basieren, gibt es noch etliche weitere Rechtsbereiche, aus deren Anwendung sich erweiterte Betreiberpflichten ergeben können. Die nachfolgende Auflistung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit; im Zweifel sollte immer das zuständige Gesundheitsamt hinzugezogen werden:
Das Ziel der systemischen Betreiberuntersuchung der Trinkwasserinstallation ist, festzustellen, ob in zentralen Bereichen (Speicher-Trinkwassererwärmer, Durchfluss-Trinkwassererwärmer, Trinkwasserinstallation) Legionellen vorkommen. Diese Pflicht beschränkt sich auf Großanlagen mit aerosolerzeugenden Einrichtungen.
Die Basis der Untersuchung setzt das Vorhandensein von geeigneten Probenahmestellen und aktuellen Bestandsplänen voraus. Die Lieferung aktueller Bestandspläne ist vorgeschriebener Bestandteil einer Bauleistung (DIN 18381 Teil C und VOB). Die Untersuchung darf nur durch ein akkreditiertes Untersuchungslabor durchgeführt werden. Die dafür notwendige Probenahme darf nur durch zertifizierte Probenehmer erfolgen, die im Qualitätsmanagementsystem des betreffenden analysieren- den Labors registriert sind.
Aufgrund § 15 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung ist der Betreiber verpflichtet, alle Untersuchungsergebnisse zu dokumentieren (schriftlich oder auf Datenträgern) und vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens 10 Jahre lang verfügbar zu halten. Sofern jedoch Überschreitungen des technischen Maßnahmewertes für Legionellen oder anderer Grenzwerte festgestellt wurden, so ist der Betreiber verpflichtet, diese unverzüglich an das Gesundheitsamt zu melden.
Die Untersuchung (sogenannte erste orientierende Untersuchung) hat an folgenden Stellen der Trinkwasserinstallation stattzufinden:
In der Trinkwasserverordnung 2001 (3. Änderung 2015) in der Anlage 3, Teil II, ist der technische Maßnahmewert für Legionellen mit 100 KBE/100 ml festgelegt.
Nach Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen hat der Betreiber einer Trinkwasserinstallation unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder von einer ausreichend qualifizierten Person (Studium oder Berufsausbildung und spezielle Fortbildungen im Bereich Trinkwasserhygiene vorweisend etc.) durchführen zu lassen, die eine Ortsbesichtigung, eine Prüfung auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Erstellung einer Gefährdungsanalyse beinhalten (UBA-Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß TrinkwV).
Die Untersuchung auf Legionellen muss bei öffentlichen Trinkwasserinstallationen mindestens einmal jährlich durchgeführt werden, während für gewerbliche Trinkwasserinstallationen eine Untersuchungspflicht von mindestens alle drei Jahre gilt.
Das Gesundheitsamt muss mindestens vier Wochen vor Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, erstmaliger Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme unterrichtet werden. Eine Stilllegung -auch nur von Teilen der Trinkwasserinstallation- ist innerhalb von drei Tagen zu melden.
Das Gesundheitsamt muss vor Inbetriebnahme einer Desinfektionsanlage informiert werden. Die Nutzer der Trinkwasserinstallation werden in der Regel über einen Aushang informiert.
Erlaubt sind ausschließlich die Aufbereitungsverfahren und -stoffe gemäß § 11-Liste (18. Änderung, Stand Oktober 2015)