Hier finden Sie unsere Mietbedingungen als PDF.
1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der WTS Wassertechnik Schnell GmbH & Co. KG gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.
2. Die Angebote der WTS gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von WTS erklärt wurde.
1. WTS verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. WTS ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegen stehen.
2. WTS hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
3. Ist der An- und/oder Abtransport durch WTS vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge.
4. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Lieferschein den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Lieferschein festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der WTS anzuzeigen.
5. WTS hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat WTS Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung von WTS kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. WTS trägt dann die erforderlichen Kosten.
6. WTS ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.
1. Der Mieter verpflichtet sich,
a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
b) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.
c) soweit er Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von WTS bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.
d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch WTS ausführen zu lassen.
e) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen.
f) WTS den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb des Vertragsgebietes der WTS (siehe http://www.wtschnell.de/werksvertretungen) nur nach schriftlicher Erlaubnis der WTS gestattet.
g) die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem, komplettem Zustand zurückzugeben.
2. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in § 3 Abs. 1 g) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist WTS berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. WTS gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
3. WTS darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
4. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
5. Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der WTS weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der WTS wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.
6. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch WTS zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
7. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, WTS unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der WTS in Kenntnis zu setzen.
1. Die Miete ist gemäß Angebot und ohne Abzug zahlbar. WTS ist jederzeit berechtigt Teilrechnungen zu erstellen.
2. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten ist ausschließlich das Angebot der WTS sowie vertraglichen Vereinbarungen.
3. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Die jeweiligen Preise gelten je angebrochene Kalenderwoche.
4. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der WTS festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teilan- und -abtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.
6. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der WTS besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die WTS zusteht.
1. Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist WTS berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.
2. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung von WTS aus, ist WTS berechtigt, die ihr nach dem Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. WTS ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. WTS ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen.
1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Die Übergabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an die WTS, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Nach Beendigung der Mietzeit kann WTS die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig der WTS vorher anzuzeigen (Freimeldung).
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der WTS so rechtzeitig zu erfolgen, dass die WTS in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der WTS wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach Punkt 3 nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.
4. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von WTS nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.
5. Bei Abholung durch WTS ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
6. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist WTS nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen der WTS nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. WTS ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.
1. Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt der WTS. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt WTS, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.
3. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.
1. Im Schadensfall hat der Mieter die WTS unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist WTS ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.
1. Schadensersatzansprüche gegen WTS, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
- grobem Verschulden der WTS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der WTS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der WTS beruhen oder
- falls WTS nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der WTS vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen des Punkt 7 und des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. WTS haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der WTS beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der WTS.
1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist.
Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die WTS geltend machen, wird der Mieter die WTS in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
2. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist.
3. WTS schließt für die Mietsache keine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl ab. Diese Verantwortung trägt der Mieter.
4. Der Mieter haftet überdies für selbst verschuldete Schäden an der Mietsache, sowie von Schäden die durch die Mietsache ausgelöst werden.
1. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
2. WTS kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
- der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
- der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
- der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
- WTS nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder
- in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß Punkt 3.
WTS ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die WTS aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die WTS durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.
3. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von WTS zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, Mainz.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Stand: 03/2013